Allgemeine Geschäftsbedingungen der WCA Walldorf Consulting AG

§ 1 Anwendungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als „AGB“ bezeichnet) finden auf alle Verträge zwischen der WCA Walldorf Consulting AG, Altrottstrasse 31, 69190 Walldorf (im Folgenden als „WCA“ bezeichnet) und ihren Auftraggebern (im Folgenden als „AG“ bezeichnet) Anwendung. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts-, Vertrags- und/oder Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.

2. Die WCA ist berechtigt, diese Bedingungen nach Bedarf zu ergänzen und/oder zu ändern. Hierüber erhält der AG eine Mitteilung per E-Mail an die von ihm angegebene Kontaktadresse. Die geänderten AGB gelten als akzeptiert, wenn der Kunde nicht spätestens vier Wochen nach Erhalt der E-Mail widerspricht. Diese AGB gelten auch für ein zwischen den Parteien bestehendes vorvertragliches Schuldverhältnis.

§ 2 Leistungen der WCA

1. Die von WCA zu erbringenden Leistungen werden mit dem AG stets vertraglich festgelegt. Die WCA schuldet dabei nur die Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch die Herstellung eines Werks oder die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses, es sei denn, es wurde individuell etwas anders vertraglich vereinbart.

2. Die WCA entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Berater sie zur Erfüllung ihrer geschuldeten Leistungen einsetzt. Die Berater sind dabei nicht im Betrieb des AG eingegliedert und der AG ist den Beratern gegenüber auch nicht weisungsbefugt. Die WCA ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen.

3. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, können die von WCA zu erbringenden Leistungen nach der Wahl von WCA am Sitz des AG, in den Geschäftsräumen der WCA oder auch remote erbracht werden.

4. Im Rahmen der Leistungserbringung durch WCA kann es sein, dass dem AG Arbeitsmaterialien, Konzepte oder sonstige Geschäftsideen zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche dieser Materialien sind dabei geistiges Eigentum von WCA und im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit vom AG wieder an WCA herauszugeben oder auf Wunsch zu vernichten. Eine Weitergabe des geistigen Eigentums ist nur bei schriftlicher Genehmigung durch die WCA gestattet.

5. Die im Rahmen der Leistungserbringung der WCA von dem AG zur Verfügung gestellten Unterlagen werden nach Beendigung der Zusammenarbeit dem AG wieder zur Verfügung gestellt. Die WCA ist zur Aufbewahrung der ihr zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen vom AG übergebenen Unterlagen nicht mehr verpflichtet, wenn seit dem Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses drei Jahre vergangen sind oder seit einer schriftlichen Aufforderung an den AG, die Unterlagen abzuholen, ein halbes Jahr vergangen ist.

§ 3 Mitwirkungspflicht des AG

1. Der AG ist verpflichtet, die WCA nach Kräften und unentgeltlich zu unterstützen, alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

2. Im Rahmen der Leistungserbringung gewährt der AG während der Vertragslaufzeit den von der WCA eingesetzten Beratern unmittelbaren Zugang zu Software und IT-Systemen. Es obliegt dabei dem AG den Betrieb der für die Leistungserbringung notwendigen Software und IT-Systeme sicherzustellen.

3. Im Rahmen der Leistungserbringung benennt der AG der WCA einen Ansprechpartner. Der AG sichert der WCA zu, dass dieser Ansprechpartner mit den entsprechenden Vollmachten zur Auftragsabwicklung ausgestattet ist und Entscheidungen bezüglich der Leistungserbringung alleine treffen kann. Im Urlaubs-/Krankheitsfall des Ansprechpartners wird der WCA eine Vertretung benannt. Der Ansprechpartner beantwortet die Fragen der WCA rechtzeitig und erbringt die erforderlichen Mitwirkungspflichten.

4. Soweit kein ausdrücklicher schriftlicher Hinweis seitens des AG erfolgt, können die von WCA eingesetzten Berater jederzeit davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, von dem AG gesichert wurden.

§ 4 Abnahme

1. Für den Fall, dass zwischen der WCA und dem AG eine vertragliche Regelung zu einer Abnahme von Arbeitsergebnissen durch den AG getroffen wurde, sichert der AG der WCA zu, die jeweilige Abnahme innerhalb von 10 Werktagen nach Fertigstellung und Benachrichtigung des AG durchzuführen. Werden die Arbeitsergebnisse der WCA nicht innerhalb dieser 10 Werktage gerügt, so gelten sie als abgenommen.

2. Die WCA kann im Falle der Abnahme von dem AG die Unterzeichnung einer schriftlichen Abnahmeerklärung oder eines Abnahmeprotokolls verlangen.

3. Sollten vertraglich (Teil-) Arbeitsergebnisse vereinbart werden, so ist der AG auf Wunsch von WCA, auch zur (Teil-) Abnahme verpflichtet.

§ 5 Rechte an den Arbeitsergebnissen

1. Sämtliche Urheberrechte oder Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz an allen von der WCA zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Leistungen erstellten Schriftstücken stehen ausschließlich der WCA zu.

2. Die Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von der WCA zum Zwecke der Leistungserbringung der geschuldeten Leistung erstellten Schriftstücke ist dem AG nur für seinen eigenen Betrieb zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken gestattet.

3. Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse der WCA an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung der WCA gestattet.

§ 6 Verwendung von Open Source Software

1. Im Rahmen der Leistungserbringung kann es sein, dass die WCA sog. Open Source Software einsetzt. Der AG stimmt der Verwendung der Open Source Software durch die WCA hiermit ausdrücklich zu.

2. Die WCA sichert dem AG zu, dass die von ihr eingesetzten Open Source Softwares stets lizenzkonform eingesetzt werden.

§ 7 Change Request Verfahren („CR“)

1. Das Change Request Verfahren bezeichnet einen formalisierten Wunsch nach Veränderung der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung.

2. Im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit können sowohl die WCA als auch der AG Änderungswünsche hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Leistungen vorschlagen.

3. Im Falle eines Änderungsvorschlags von Seiten des AGs wird die WCA innerhalb von 10 Werktagen mitteilen, ob die gewünschten Änderungen umsetzbar sind und welche Veränderungen und Auswirkungen dies auf das Vertragsverhältnis hat. Sollte die Prüfung der Änderungswünsche mit erheblichem Aufwand verbunden sein, so kann die WCA dies dem AG gesondert in Rechnung stellen.

4. Im Falle eines Änderungsvorschlags von Seiten der WCA kann der AG ebenfalls innerhalb von 10 Werktagen mitteilen, ob mit den Änderungsvorschlägen Einverständnis besteht.

5. Im Falle einer Einigung zwischen der WCA und dem AG, die in Textform zu erfolgen hat, werden die alten vertraglichen Regelungen durch die neuen vertraglichen Regelungen ersetzt. Bis zur Einigung gelten die alten vertraglichen Regelungen fort.

§ 8 Vergütung

1. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt die übliche vertragliche Vergütung sowie die Erstattung von Aufwendungen in üblicher Höhe als vereinbart.

2. Die WCA ist berechtigt, nach Beginn des Vertragsverhältnisses monatlich die geleisteten Arbeiten gegenüber dem AG abzurechnen. Das Honorar ist (14) vierzehn Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

3. Sollte eine Abrechnung nach Tätigkeitsaufwand erfolgen, so wird die WCA dem AG eine Tätigkeitsaufstellung mit der Abrechnung zur Verfügung stellen.

4. Gegen den Honoraranspruch und den Aufwendungsersatzanspruch kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären. Der AG kann seine Forderung unbeschadet der gesetzlichen Regelung in § 354a HGB nicht an Dritte abtreten.

5. Allen Abrechnungen und Preisen wird jeweils der Netto-Wert zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde gelegt. Eventuell weiter anfallende Steuer oder Abgaben (z.B. Zölle) trägt ausschließlich der AG.

6. Endet das Vertragsverhältnis vor seiner vollständigen Ausführung, erhält die WCA einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung.

§ 9 Vertragslaufzeit/Kündigung

1. Die jeweilige Vertragslaufzeit ist stets zwischen den Parteien verbindlich vereinbart und das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen.

2. Jede Partei ist berechtigt, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.

3. Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche Dokumente und vertrauliche Information der Parteien der jeweils anderen Partei zur Verfügung zu stellen bzw. auf Wunsch zu vernichten.

§ 10 Datenschutz

Über die Nutzung Ihrer Daten informieren wir Sie in unserer Datenschutzerklärung.

§ 11 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des AGs setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit ausschließlich aus den bei Vertragsschluss getroffenen Regelungen. Soweit nicht anders vereinbart, übernimmt die WCA ausdrücklich keine Gewährleistung dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist.

3. Soweit ein der WCA zu vertretender Mangel bei den Arbeitsergebnissen vorliegt, ist die WCA nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die WCA verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Weitere etwaige beim AG entstehende Kosten trägt dieser selbst. Dies gilt auch für erhöhte Aufwendungen, die entstanden sind, weil die Leistung nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des AGs erbracht worden ist. Notwendige Montage- und Reisekosten, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, hat der AG zu bezahlen, es sei denn, das Nichtvorliegen eines Mangels war für den AG nicht erkennbar.

4. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von (1) einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe des Arbeitsergebnisses und dessen Abnahme durch den AG (vgl. § 4 dieser AGB).

§ 12 Haftung

1. Die WCA haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

2. Ferner haftet die WCA bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet die WCA jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden maximal jedoch für einen Betrag in Höhe von EUR 500.000,00 je Vertragsverhältnis. Die WCA haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

4. Soweit die Haftung der WCA unter den Ziffern 12.1 bis 12.3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Beratern, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

5. Keine Partei haftet für eine Verzögerung bei der Leistungserfüllung oder Nichterbringung der Leistungen, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung auf einem Ereignis von höherer Gewalt herrühren. Ein Ereignis von höherer Gewalt liegt insbesondere vor bei Streik, Arbeitskampf, Pandemie (z.B. Covid 19), Epidemie, Aussperrung, Blockade, Feuer, Störung der Energie- und Rohstoffzufuhr, Ausnahmezustände und anderen hoheitlichen Maßnahmen. Jede Partei verpflichtet sich dazu, die Auswirkungen der höheren Gewalt für das Vertragsverhältnis zu minimieren.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Auf alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Ansprüche findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISC) statt.

2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB oder dem jeweiligen Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz der WCA, sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist. Die WCA ist auch berechtigt am Sitz des AGs Klage zu erheben.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.